Vereinssatzung
§ 1 Vereinsgründung
1. Der Verein "Gutenberg-Marathon-Club Mainz e.V." wird am 28.10.2009
von den in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Jubiläumsläufern gegründet.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen ständigen Sitz in Mainz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Gutenberg-Marathon-Club Mainz e.V.
Der Verein entwickelt durch seine Mitglieder gemeinnützige Aktivitäten,
die im Zusammenhang mit dem jährlich stattfindenden Gutenberg Marathon Mainz
stehen, um
1. einen Erfahrungsaustausch der Mitglieder und sonstigen Läufern zu ermöglichen,
2. Gemeinsamkeiten und das Zusammenhalten der Mitglieder im Verein dauerhaft
aufzubauen,
3. Bestandteil des jährlich stattfindenden Gutenberg Marathon Mainz zu werden,
z.B. durch den eigenständig betriebenen Jubiläumsläufer-Bereich am
Marathon-Samstag, um hierdurch Werbung in eigener Sache zu betreiben und
gleichzeitig die Laufveranstaltung zu unterstützen, zu fördern und in ihrem
Ansehen in der Öffentlichkeit zu mehren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
"des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist gemeinnützig tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
- ohne Gegenleistungen - aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 10mal
beim Gutenberg-Marathon Mainz mitgelaufen und jeweils ins Ziel gekommen ist
(Jubiläumsläufer bzw. Jubiläumsläuferinnen).
Diese Voraussetzung muss die aufnahmewillige Person nachweisen!
Gleichzeitig muss diese Person gewillt sein, den Satzungszwecken zu dienen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss aus dem Verein durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsmitglieder,
und zwar bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder sonstigem
sittenwidrigen Verhalten.
4. Streichung von der Mitgliedsliste, wenn trotz zweimaliger Aufforderung und mit
jeweiliger Fristsetzung durch ein Vorstandsmitglied der Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet wurde.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Der Austritt ist jeweils nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge ab dem 1.1.2010 - jeweils im Voraus,
und zwar im Monat Januar - erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Beim Eintritt eines Jubiläumsläufers bzw. einer Jubiläumsläuferin in den Verein
- im Laufe eines Jahres - wird der volle Jahresbeitrag fällig.
Ernannte Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich einberufen wird;
2. der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Eine Vereinigung der aufgeführten Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Weitere Personen können als Beisitzer dem Vorstand angehören.
Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der
1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Personen von den
im Satz davor genannten 3 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig
(laufende Verwaltung), soweit die Aufgaben nicht durch diese Satzung
der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, insbesondere Aufstellung der
Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts für die Mitgliederversammlung,
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines
Vorstands im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder per Email oder
fernmündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten unter
Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und gegebenenfalls
einer einmaligen Aufnahmegebühr
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Wahl der
Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Abstimmung wird grundsätzlich durch Handzeichen durchgeführt, es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich, dass eine schriftliche
Abstimmung erfolgen soll.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen der Vorstandsmitglieder gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum
Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Sportbund Rheinhessen, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(geändert und eingefügt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 15.3.2018)
Die §§ 1 bis 16 dieser Satzung wurden in der Gründungsversammlung des Vereins
am 28.10.2009 von den anwesenden Jubiläumsläufern per Handzeichen
beschlossen, und zwar ohne Enthaltungen und ohne Gegenstimmen.
Mainz, den 28.10.2009 - geändert am 15.3.2018
Erich Binzel
Versammlungsleiter und Protokollführer
Die Gründungsmitglieder:
Erich Binzel, Hans-Jürgen Becker, Horst Gutzler, Thomas Becker
Lothar Kessel, Rene Nohr, Volker Braun, Mathias Kraft, Jörg Dietrich
Klaus Herbst, Hans-Peter Becker, Werner Krah, Dirk Küntzer, Hermann Schönmann
Peter Kanis, Günter Schuster, Dr. Paul Nilges, Ralf Kölsch, Franzpeter Schneider
Günter Silbersdorf, Stefan Laubinger-Jorks